Rechtzeitige Vorsorge für den Fall des Wegfalls der Entscheidungsfähigkeit

Wir unterstützen Sie bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und bei der Registrierung gesetzlicher oder gewählter Erwachsenenvertretungen.
Rechtzeitig vorzusorgen, durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung, kann im Falle des Wegfalles der eigenen Entscheidungsfähigkeit Ihren Angehörigen und Vertrauenspersonen helfen Entscheidungen unbürokratisch zu Ihrem Wohle und in Ihrem Interesse treffen zu können.
Gerne beraten wir Sie über alle Ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten.

Die Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert.
Das wohl wesentlichste Kriterium bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht ist die Wahl des Vorsorgebevollmächtigten. Absolutes Vertrauen in die Person des Vorsorgebevollmächtigten ist sicherlich das Wichtigste.
Wir beraten Sie gerne über die gesetzlichen Rahmenbedingungen und erstellen für Sie die auf Sie und Ihre Bedürfnisse abgestimmte Vorsorgevollmacht.

Gesetzliche Erwachsenenvertretung

Eine volljährige Person kann in gesetzlich festgelegten Angelegenheiten von einem oder mehreren nächsten Angehörigen vertreten werden, soweit sie diese Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, dafür keinen Vertreter hat, einen solchen nicht mehr wählen kann oder will und der gesetzlichen Erwachsenenvertretung nicht vorab widersprochen hat und dies im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister registriert wurde.
Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung notwendigen Registrierung.

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist. Die Beachtlichkeit im Falle der Fälle hängt von der Einhaltung bestimmter Formvoraussetzungen ab.
Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung.

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